Wahlplakate: Schilderwald wird strikt reglementiert

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Wahlplakate werden in den kommenden Wochen das Stadtbild bestimmen. Foto: Nick Wenkel
Wahlplakate werden in den kommenden Wochen das Stadtbild bestimmen. Foto: Nick Wenkel | Foto: Archiv

Wolfenbüttel. Je heißer der Wahlkampf wird, um so schneller wächst der Schilderwald: Immer mehr Plakate von Parteien und Kandidaten zur Bundestagswahl bestimmen das Straßenbild. Doch darf jeder sein Plakat wo und solange er will aufhängen? regionalHeute.de fragte nach, welche Regelungen es in der Stadt Wolfenbüttel gibt.


"Die Wahlplakate dürfen zwei Monate vor dem Wahltermin aufgehängt werden. Nach der Wahl müssen sie innerhalb von sieben Tagen entfernt werden. Für den Fall der Nichtentfernung liegt ein Verstoß gegen § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vor, der gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 NStrG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann", erklärt Thorsten Raedlein, Pressesprecher der Stadt Wolfenbüttel.

City weitestgehend frei von Plakaten


Nicht überall im Stadtgebiet sind die Plakate zulässig. "Die Wahlplakate dürfen in der Stadt mit Ausnahme des Gebietes, das durch die Straßen Rosenwall, Schiffwall, Schloßplatz, Schulwall, Harztorwall, Robert-Everlien-Platz, Lange Straße, Landeshuter Platz, Enge Straße, Ziegenmarkt und Am Herzogtore - einschließlich der genannten Straßen - abgegrenzt wird (siehe Grafik), aufgehängt werden. In der Fußgängerzone Lange Herzogstraße, Großer Zimmerhof und Löwenstraße sind insgesamt fünf Plakate pro Antragsteller zugelassen", so Raedlein.

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In diesem Bereich dürfen keine Plakate aufgehängt werden. Grafik: Stadt Wolfenbüttel Foto: Stadt Wolfenbüttel


Für die Genehmigung gelten unter anderem die folgenden Bedingungen und Auflagen:


Es ist sicherzustellen, dass der Fußgänger- und Lieferverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Verkehrsdienliche Einrichtungen dürfen nicht verdeckt werden

Plakate dürfen nur angebracht werden an: Laternenmasten ohne Verkehrszeichen, Straßennamensschilder oder anderen verkehrsdienlichen Einrichtungen außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen

Die Unterkante der Plakate muss eine Mindesthöhe von 2,20 Meter haben.

Plakatierungen darüber hinaus, insbesondere an Brückengeländern, sind nicht gestattet.

In der Summe gebe es keine Begrenzung für die einzelnen Parteien. "Allerdings gelten die obenbereits erklärten zahlenmäßigen Beschränkungen für bestimmte Bereiche. Da auch andere Parteien Plakate aufhängen dürfen, bittet die Verwaltung darum, die genauen Standorte untereinander abzustimmen", so der Stadtsprecher.


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