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Service: Was man über die Mindestlohnerhöhung wissen sollte

Die Apex GmbH hat in diesem Monat Tipps zum Thema Mindestlohn. Foto: Anke Donner
Die Apex GmbH hat in diesem Monat Tipps zum Thema Mindestlohn. Foto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Wolfenbüttel. Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird unsere Leser nun regelmäßig jeden Monat mit Tipps zum Thema Steuer und Wirtschaft versorgen. In diesem Monat geht es um die anstehende Erhöhung des Mindestlohns ab Januar 2017.

Zum Abschluss des Jahres geben die Experten der Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Wolfenbüttel wertvolle Tipps zum Thema Mindestlohn und der Erhöhung ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 pro Stunde. Den fachlichen Rat zum Thema Mindestlohn gibt es von Michael Jassmann, Steuerberater bei der Apex GmbH. Am 16.10.2016 hat die Bundesregierung die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns um vier Prozent auf 8,84 Euro pro Zeitstunde zum 1. Januar 2017 beschlossen. Zukünftig wird dieser Satz alle zwei Jahre überprüft und angepasst.

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Steuerberater Michael Jassmann. Foto: Apex


Ausnahmeregelungen


Lohnregelungen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen durften nur bis zum 31.12.2016 das Niveau des Mindestlohngesetzes unterschreiten. Somit gilt im Grundsatz in allen Branchen ab dem 1. Januar 2017 der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro.

Wie bisher ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu berücksichtigen für: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung, Praktikanten, bei Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung, Praktikanten, bei freiwilligem Praktikum bis zu drei Monaten, wenn es zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und Selbstständige.

Worauf ist bei „Minijobbern“ zu achten?


Zu beachten sind insbesondere auch die Änderungen, die sich bei der Beschäftigung von Minijobbern ergeben. Um die Grenze von 450 Euro pro Monat bei einem Mindestlohn von 8,84 Euro die Stunde nicht zu überschreiten, dürfen die Minijobber bei jährlicher Betrachtung regelmäßig nicht mehr als 50,9 Stunden (bisher 52,9 Stunden) pro Monat arbeiten. Bei Überschreitung dieser Stundenzahl ergibt dies einen Monatslohn von über 450 Euro und die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig. Wir empfehlen daher die bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit, des monatlichen Entgelts sowie der Sonderzuwendungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld zu prüfen, um ungewollte Überschreitungen des Minijob-Rahmens zu vermeiden.

Beachtung der Aufzeichnungspflichten


"Des Weiteren möchten wir daran erinnern, dass für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Diese Aufzeichnungen müssen innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Diese Vorgaben sollten unbedingt beachtet werden, da die Einhaltung des Mindestlohns von der Zollverwaltung kontrolliert wird und Verstöße mit hohen Geldbußen geahndet werden können", erklärt Michael Jassmann.


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