Anzeige

Service: Was bei Betriebsprüfungen beachtet werden muss

Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung und lässt einen höheren Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer zu. Foto: Anke Donner/Apex
Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung und lässt einen höheren Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer zu. Foto: Anke Donner/Apex

Wolfenbüttel. Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versorgt die regionalHeute.de-Leser jeden Monat mit Tipps zum Thema Steuer und Wirtschaft. In diesem Monat geht es um die Betriebsprüfung und was Untenehmen zu beachten haben.

Zum Thema berät Carsten Vogt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Apex GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Betriebsprüfungen sind in der Regel unangenehm für die meisten Unternehmen. Immer wieder treten dabei Probleme im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen auf. Der Gesetzgeber hat in § 14 Absatz 4 UStG einen Katalog von insgesamt zehn Kriterien aufgeführt, unter anderem Name und Anschrift des leistenden und des empfangenden Unternehmers, Steuernummer des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung, Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, Entgelt, anzuwendender Steuersatz, gegebenenfalls Hinweis auf Steuerbefreiung, die alle erfüllt sein müssen, damit der Rechnungsempfänger aus einer Eingangsrechnung Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Fehlt eine der Angaben in der Rechnung oder ist sie unvollständig beziehungsweisefalsch kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Der Unternehmer hat zwar dann die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer gezahlt, kann aber selbst die Vorsteuer nicht geltend machen. Erst wenn ihm eine korrekte Eingangsrechnung vorliegt, darf er den Vorsteuerabzug geltend machen.

<a href= Carsten Vogt.">
Carsten Vogt. Foto:



Häufig werden diese Fehler erst Jahre später festgestellt, nämlich im Rahmen einer Betriebsprüfung. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer die bereits geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen muss und er zusätzlich auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahrnachzuzahlen hat. Die Vorsteuern kann der Unternehmer erst bei Vorliegen einer korrekten Rechnung wieder geltend machen, auf den Zinsen bleibt er sitzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Verfahrensweise in der Vergangenheit bereits mehrfach kritisiert. Nach seiner Auffassung verstößt diese Handhabung gegen das sogenannte Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer. Die anfallenden Nachzahlungszinsen stellen nach Auffassung des EuGHs eine Belastung dar, die unzulässig ist, weil das System an sich (Umsatzsteuerzahlung durch den leistenden Unternehmer und zeitgleicher Vorsteuerabzug durch den empfangenden Unternehmer) eine Neutralität der Steuer garantiert. Nach seiner Auffassung kann daher die Korrektur einer Rechnung eine Rückwirkung auf den Ausstellungszeitpunkt entfalten, so dass keine Nachzahlungszinsen entstehen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 20. Oktober 2016 dieser Auffassung angeschlossen. Seiner Meinung nach liegt eine berichtigungsfähige Rechnung dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Sind einzelne Angaben fehlerhaft oder unvollständig, beziehungsweisefehlen darüber hinaus noch Angaben, so können diese Rechnungen mit Rückwirkung korrigiert werden. Eine Grenze zieht der BFH immer dann, wenn die vorhandenen Angaben so fehlerhaft sind, dass sie faktisch als fehlend angesehen werden müssen. Denn auch in Zukunft ist eine Vorsteuerkorrektur rückwirkend nicht möglich, wenn überhaupt keine Rechnung vorgelegen hat. Die Problematik der Nachzahlungszinsen auf einen versagten Vorsteuerabzug ist somit für die Zukunft entschärft. Allerdings sind die Unternehmen auch weiterhin dazu verpflichtet ihre Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit der in der Rechnung enthaltenen Angaben zu überprüfen. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen darauf aufmerksam gemacht, dass es den Mitgliedstaaten vorbehalten ist, andere Maßnahmen (wie etwaBußgelder) einzuführen, um den Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen zu sanktionieren. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.


mehr News aus Wolfenbüttel