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Service: Steuern und Studium - So gehts

Die Apex GmbH in Wolfenbüttel bietet einen umfangreichen Service auf dem Gebiet der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Fotos: Anke Donner/Apex
Die Apex GmbH in Wolfenbüttel bietet einen umfangreichen Service auf dem Gebiet der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Fotos: Anke Donner/Apex

Wolfenbüttel. Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird unsere Leser nun regelmäßig jeden Monat mit Tipps zum Thema Steuer und Wirtschaft versorgen. In diesem Monat geht es um die Frage: "Was können Studenten steuerlich geltend machen?".

Die Antwort hat Carsten Vogt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Apex GmbH.

"Studenten in einem Erststudium können maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung ansetzen. Da Sonderausgaben nicht als Verluste für spätere Jahre vorgetragen werden können, wirken sich die Aufwendungen immer nur dann steuerlich aus, wenn der Studierende eigene steuerpflichtige Einkünfte (z.B. aus Nebentätigkeiten) hat. Für Studenten mit einem abgeschlossenen Erststudium oder einer abgeschlossenen Ausbildung sind die Kosten für ein Zweitstudium (und dazu zählt auch bereits das Master-Studium) als Werbungskosten abzugsfähig. Anders als Sonderausgaben können diese Kosten als Verlustvorträge vorgetragen werden und somit mit späteren Einkünften verrechnet werden. Es lohnt sich in diesem Fall also eine Steuererklärung abzugeben auch wenn man noch keine eigenen Einkünfte erzielt.

Zu den Kosten die erklärt werden können, zählen alle Aufwendungen die unmittelbar mit dem Studium im Zusammenhang stehen, wie Kosten für Bücher, Kopien, Computer (wenn zu mehr als 50 % für das Studium genutzt), Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule bis hin zu Aufwendungen für besondere Kleidung wie zum Beispiel Laborkittel und deren Reinigung. Die Kosten für ein Auslandsstudium können ebenfalls in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden", so der Experte.

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Carsten Vogt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Apex GmbH. Foto:



Was können die Eltern von Studierenden steuerlich geltend machen?

"Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während des Studiums mit nicht unerheblichen Beiträgen. Grundsätzlich fördert der Staat Eltern von Kindern im Studium, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben mit Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag. Daneben gibt es die Möglichkeit für Kinder, die während des Studiums auswärts wohnen einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro geltend zu machen, sowie die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben anzusetzen.

Für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag mehr besteht können die Eltern ihre Unterhaltsleistungen bis zu einem Betrag von 8.652 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dieser Betrag steigt noch um Aufwendungen für die Basisabsicherung in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung. Zu beachten ist jedoch, dass das unterstützte Kind nicht mehr als 624 Euro pro Jahr an eigenen Einkünften erzielen darf. Liegen die Einkünfte des Kindes über 624 Euro so mindert die Differenz den abzugsfähigen Betrag bei den Eltern. Einkünfte des Kindes sind dabei alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, das heißt also nicht nur aus Ferienjobs, sondern gegebenenfalls auch aus Kapitalvermögen. Ebenso ist zu beachten, dass das (Netto-)Vermögen des Kindes nicht den Betrag von 15.500 Euro übersteigen darf. In diesem Fall können die Eltern keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen", erklärt Carsten Vogt.


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