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Service: So kann Elektromobilität steuerlich gefördert werden

Die Apex GmbH hat in diesem Monat Tipps zur Elektromobilität. Foto: Anke Donner
Die Apex GmbH hat in diesem Monat Tipps zur Elektromobilität. Foto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Wolfenbüttel. Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird unsere Leser nun regelmäßig jeden Monat mit Tipps zum Thema Steuer und Wirtschaft versorgen. In diesem Monat geht es um die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

In Zeiten des Klimawandels wird die Elektromobilität groß geschrieben. Deshalb befassen sich auch die Experten der Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Thema. Den fachlichen Rat zum Thema steuerliche Förderung der Elektromobilität gibt es von Michael Jassmann, Steuerberater bei der Apex GmbH.

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr ist am 17. November 2016 in Kraft getreten. Das neue Gesetz soll den Absatz von Elektrofahrzeugen durch mehrere Maßnahmen unterstützen. Die gesetzlichen Regelungen gelten zunächst befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

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Steuerberater Michael Jassmann. Foto: Apex


Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Neuregelung


Das Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber ist lohnsteuerfrei
Ab 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers lohnsteuerfrei. Dies wird durch Paragraph drei, Nummer 46 des Einkommensteuergesetz geregelt.

Aufladen von Dienstfahrzeugen ist lohnsteuerfrei

Bei Anwendung der 1 Prozent-Regelung ist das Aufladen des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens (Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug) durch die Pauschalierung des Nutzungswerts bereits abgegolten. Wird die Fahrtenbuchmethode gewählt, bleibt die Aufladung des Elektrofahrzeuges jetzt lohnsteuerfrei.

Vorteile gelten auch für Leiharbeitnehmer

Die oben genannten Steuerbefreiungen gelten auch für Leiharbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers.

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Anschaffung einer Ladevorrichtung

Der Absatz von Elektrofahrzeugen wird durch eine steuerliche Vergünstigung für die Anschaffung von Ladestationen gefördert.
Bei Anschaffung einer Ladestation durch den Arbeitgeber und anschließender Übereignung dieser Anlage auf den Arbeitnehmer, kann der dadurch entstehende geldwerte Vorteil mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs.2 Nr.6 EStG ) versteuert werden. Dieser geldwerte Vorteil unterliegt nicht der Sozialversicherung. Die genannte Vergünstigung gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer.

Keine Förderung bei Gehaltsumwandlung

Die oben genannten Steuerfreistellungen für das Aufladen von Elektrofahrzeugen sowie die genannte Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer erbracht werden. Durch eine vorherige Kürzung des Arbeitslohns also Gehaltsumwandlung ist die Anwendung der Vergünstigungen nicht möglich.

Vergünstigungen gelten auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind

Verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind solche E-Bikes (auch S-Pedelecs genannt ), die über 25 Stundenkilometer fahren können, versicherungspflichtig sind und für die eine Kennzeichenpflicht besteht. Für diese Elektrofahrräder gelten die oben genannten Vergünstigungen ebenfalls. Für normale E-Bikes (Geschwindigkeit nicht über 25 Stundenkilometer) gelten die oben genannten Steuerbefreiungen nicht.

Zehn Jahre Kfz – Steuerbefreiung

Wer sich ein Elektrofahrzeug neu anschafft, ist ab der Erstzulassung zehn Jahre lang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die zehnjährige Befreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Die Steuerbefreiung wird auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

Prämienzahlung durch das Bundesamt für Wirtschaft

Käufer von neuen reinen Elektrofahrzeugen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) eine Prämie in Höhe 4.000 Euro, die Käufer von Plug-in Hybridfahrzeugen eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro beantragen. Das Amt zahlt die Prämien so lange aus, bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind, längstens bis Ende 2019, dann läuft das Programm aus.

Ein Tipp zum Schluss:

Ein E-Bike liegt voll im Trend – auch im Steuerrecht. Bei geschickter Vertragsgestaltung mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer im Vergleich zum Preis bei Barkauf eines E-Bikes etwa 20 bis 40 Prozent einsparen. Wenn Sie mehr wissen wollen oder Fragen zu einzelnen Themen haben steht die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sehr gern zur Verfügung. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin mit einem der Experten.


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