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Service: Das bringt die Reform der betrieblichen Altersvorsorge

Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erklärt die Reform der betrieblichen Altersvorsorge. Foto: Anke Donner/Apex
Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erklärt die Reform der betrieblichen Altersvorsorge. Foto: Anke Donner/Apex

Wolfenbüttel. Die Apex Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versorgt die regionalHeute.de-Leser jeden Monat mit Tipps zum Thema Steuer und Wirtschaft. In diesem Monat geht es um die Reform der betrieblichen Altersvorsorge und die wesentlichen steuerlichen Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Am 1. Juni hat der Bundestag das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Durch die Presse gingen dabei vor allem zwei Themen: Nämlich die Abschaffung der garantierten Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, sowie die beabsichtigte Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener. An dieser Stelle soll nun versucht werden, die steuerlichen Maßnahmen darzustellen, die der Gesetzgeber verabschiedet hat, um die Maßnahmen ab 2018 in die Praxis umzusetzen. Wie genau das Vonstattengehen soll, erklärt Carsten Vogt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Apex GmbH Steuerberatungsgesellschaft.

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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschränkt sich dabei nicht nur auf die Förderung sogenannter Geringverdiener. Auch für „Normalverdiener“ erfolgte eine Aufstockung der Möglichkeiten zur steuerfreien Leistung eines Arbeitgebers in eine Altersvorsorge. Bisher konnte ein Arbeitgeber (in 2017) bis zu 4.848 Euro als steuerfreien Beitrag für einen Arbeitnehmer an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zahlen, damit dieser aus diesen Altersvorsorgeprodukten nach Erreichen der Altersgrenze eine zusätzliche Rente erhält. Üblicherweise erfolgt dies im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, das heißt der Arbeitnehmer bekommt einen Teil des Gehaltes nicht ausbezahlt, sondern der Arbeitgeber zahlt in einen entsprechenden Vertrag ein. Der Vorteil liegt darin, dass bei der Einzahlung der Arbeitnehmer keine Steuern auf diese Beiträge zahlen muss, sondern die Besteuerung erst erfolgt, wenn die Rente ausgezahlt wird. Da das laufende Einkommen im Alter normalerweise niedriger ist, werden die Renten dann üblicherweise auch nur mit geringen Steuerzahlungen belastet. Allerdings unterliegen die Beiträge auch bereits bei der Einzahlung zum Teil der Sozialversicherungspflicht. Dies ist umso ärgerlicher, da auch bei der späteren Zahlung der Rente diese Beträge noch einmal bei den Krankenkassenbeiträgen berücksichtigt werden. Es kommt im Ergebnis also zum Teil zu einer Doppelbelastung. Ab 2018 sollen die steuerfreien Beiträge für die Altersvorsorge auf 6.096 Euro pro Jahr angehoben werden. Dabei unterliegt zukünftig im Extremfall die Hälfte dieser Beträge der Sozialversicherungspflicht.

Ebenfalls ausgeweitet hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, Beiträge zu den genannten Altersvorsorgeprodukten im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (z.B. an Stelle einer Abfindung) zu zahlen. Zukünftig können bis zu 30.480 Euro durch den ehemaligen Arbeitgeber steuerfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gezahlt werden.

Förderung bei Geringverdienern


Neu ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz die Förderung von sogenannten „Geringverdienern“. Gemeint sind damit Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.000 Euro. Zahlt der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 Euro pro Jahr (maximal 480 Euro pro Jahr) zu Gunsten des Arbeitnehmers in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein, so ist dieser Beitrag beim Arbeitnehmer steuerfrei. Auch hier erfolgt die Besteuerung erst, wenn dem Arbeitnehmer eine Rente zufließt. Der Arbeitgeber erhält zudem einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent (maximal 144 Euro) des gezahlten Betrages. Der Arbeitgeber darf den Betrag bei der nächsten Lohnsteueranmeldung abziehen.

Auf diesem Weg versucht man Altersvorsorgemaßnahmen auch für Arbeitnehmer mit geringen Einkommen zugänglich zu machen, da diese in der Regel nicht über die Mittel verfügen, um aus dem vorhandenen Einkommen eine zusätzliche Altersvorsorge zu gestalten. In der Fachliteratur werden die Erfolgsaussichten dieses Modells für Geringverdiener derzeit eher kritisch gesehen, da die relativ geringen Beiträge kaum ausreichen werden, um den betroffenen Arbeitnehmern eine ausreichende Altersrente zu sichern. Für die Praxis interessanter sind da sicherlich die oben aufgeführten Ausweitungen der Höchstbeträge im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, beziehungsweise Abfindung.


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