Formale Mängel: Alter Bebauungsplan soll aufgehoben werden

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Der Bebauungsplan „Gemeinschaftssiedlung Lehndorf“ von 1938. Grafik: Stadt Braunschweig
Der Bebauungsplan „Gemeinschaftssiedlung Lehndorf“ von 1938. Grafik: Stadt Braunschweig

Braunschweig. Um die Rechtssicherheit zu wahren will die Verwaltung den aus dem Jahre 1938 stammenden Bebauungsplan „Gemeinschaftssiedlung Lehndorf“ aufheben. Darüber wird der Stadtbezirksrat Lehndorf-Watenbüttel in seiner Sitzung am heutigen Mittwoch informiert. Die Entscheidung trifft letztendlich der Verwaltungsausschuss.


Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1938 deckt große Teile von Lehndorf ab und ist lediglich in kleinen Randbereichen von neueren Bebauungsplänen überplant. Im Rahmen einer rechtlichen Prüfung dieses Bebauungsplanes sei festgestellt, dass der Bebauungsplan aufgrund von formalen Mängeln (Verstöße gegen das Gebot der Ausfertigung und gegen das Zitiergebot sowie fehlende Rechtsgrundlagen) rechtlich nicht haltbar sei und bei einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich für nichtig erklärt würde, heißt es in der Verwaltungsvorlage.

Da auch in Lehndorf aufgrund der Bedarfes an Wohnbauflächen eine Zunahme von Bauanträgen für Um- und Ausbauten bestehe, müsse hier Rechtssicherheit geschaffen werden.

Es werde deshalb vorgeschlagen, den Bebauungsplan förmlich aufzuheben und das entsprechende Stadtgebiet gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Das heißt, nach der maßgebenden, in Deutschland bundesweit gültigen Vorschrift für Bauvorhaben außerhalb von Bebauungsplangebieten.

Die Bewertung imDetail


Die Folgen der Aufhebung im Vergleich zur bisherigen Situation seien folgendermaßen zu bewerten:
Der Bebauungsplan LE 2 trifft keine Festsetzungen in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung oder die Gestaltung. Diese Aspekte (insbesondere Gebäudehöhe und Dachform) waren deshalb auch in der Vergangenheit schon gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.

Der Bebauungsplan setzt die überbaubaren Grundstücksgrenzen durch Baugrenzen fest. Bisher wurden regelmäßig Befreiungen von der rückwärtigen Baugrenze bis zu einer Tiefe von 20Metern erteilt. Damit wurden unter Berücksichtigung der geringen Grundstücksbreiten Aus- und Anbauten der kleinen Wohnhäuser ermöglicht. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wurde im Jahr 2015 festgestellt, dass die rückwärtige Baugrenze aufgrund dieser Befreiungspraxis obsolet ist. Deshalb werden seitdem Bauvorhaben im rückwärtigen Bereich ebenfalls gemäß § 34 BauGB beurteilt. Dabei sind im Bestand durchgehende rückwärtige Gartenbereiche festzustellen, die frei von Wohngebäuden sind. Dieser Bestand stellt den prägenden Rahmen für die planungsrechtliche Beurteilung gemäß § 34 BauGB und die weitere bauliche Entwicklung dar.

Die vordere Baugrenze ist weitgehend durch den Bestand eingehalten. Diese dadurch bestehende relativ einheitliche Gebäudefront entlang der Straßen ist bei einer Beurteilung gemäß § 34 BauGB entsprechend zu berücksichtigen und zu Grunde zu legen.

Die Vorzonen zwischen Gebäuden und Straßen sind im Bebauungsplan LE 2 als private Grünflächen festgesetzt. In den Vorzonen wurden Zufahrten genehmigt, die zu Stellplätzen und Garagen führen, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen. Neben diesen genehmigten Zufahrten sind in den Vorzonen jedoch auch Stellplätze ohne Genehmigung entstanden und sonstige Flächen befestigt worden, zum Beispiel für großzügige Eingangsbereiche. Deshalb entspricht die Festsetzung der Vorzone als Vorgarten nur noch teilweise dem heutigen Bestand. Aufgrund des Stellplatzbedarfs, der auf den Privatgrundstücken zu decken ist und der im Jahr 1938 noch nicht erkennbar war, kann die ausschließliche Festsetzung der Vorzone als private Grünfläche absehbar nicht mehr umgesetzt werden.

Bebauungsplan für Teilbereiche möglich


Aufgrund der relativ einheitlichen Siedlungsstruktur in Lehndorf wird es für vertretbar gehalten, das betroffene Stadtgebiet künftig gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Sollte –gegebenenfalls für Teilbereiche – ein Planerfordernis entstehen, ist für den davon betroffenen Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplans möglich.


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