Flucht: Ein natürlicher Instinkt des Menschen

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Der Ausbruch aus dem Gefängnis selbst ist nicht strafbar. Doch Taten, die im Zuge des Ausbruchs begonnen werden schon. Foto: Anke Donner
Der Ausbruch aus dem Gefängnis selbst ist nicht strafbar. Doch Taten, die im Zuge des Ausbruchs begonnen werden schon. Foto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Region. Vor einigen Wochen kam man nicht um die Meldung herum, dass innerhalb weniger Tage gleich mehrere Insassen aus dem Gefängnis in Plötzensee bei Berlin ausgebrochen waren. Dabei stellt man sich die Frage: Wie kann das sein? Und: Ist das Ausbrechen oder der Versuch eigentlich strafbar? Die Antwort hat Dieter Münzebrock, Leiter der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel.


Gefängnisse sind dafür gedacht, kriminelle Menschen hinter Schloss und Riegel zu halten. Sie sollen mit hohen Mauern und großen Sicherheitsvorkehrungen dafür dafür sorgen, dassVerurteilte ihre Strafe absitzen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen. Der Gefangene soll zudem fähig werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen.

Und doch kommt es ab und an vor, dass sich Häftlinge ihren Weg in die Freiheit suchen. Denn eingesperrt sein ist gegen die menschliche Natur. Jeder Mensch hat den Drang nach Freiheit - ein Urinstinkt. Und deshalb sagt der Gesetzgeber, dass dieser natürliche Drang nicht bestraft werden soll. "Es ist per se nicht strafbar, aus einer JVA auszubrechen. Wenn aber bei einem Ausbruch beispielsweise Sicherungseinrichtungen beschädigt werden, dann kann das eine gesonderte Straftat sein", erklärt Dieter Münzebrock, Leiter der JVA Wolfenbüttel.

Ausbruch hat dennoch Konsequenzen


Ein Ausbruch oder ein entsprechender Versuch könne jedoch, je nach den Umständen des Einzelfalls, dazu führen, dass Maßnahmen angeordnet werden, um die sichere Unterbringung zu gewährleisten. "Denn es ist unter anderem Aufgabe des Justizvollzuges, eine sichere Unterbringung, wozu auch ein Verbleib im Gewahrsam des Justizvollzuges gehört, zu gewährleisten. Die Umstände des Einzelfalles können auch die Verlegung des Gefangenen in eine Abteilung derselben Anstalt mit einer höheren Sicherheitsstufe oder auch in eine andere JVA mit einem höheren Sicherheitsgrad auslösen", erklärt Münzebrock.

Zudem steht im Gesetzbuch, dass die Beihilfe zum Ausbruch strafbar ist. "Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es im Gesetz.

Aus der JVA Wolfenbüttel, zu der seit dem 1. Januar 2011 auch die Gefängnisse Braunschweig und Helmstedt gehören, ist in den letzten 20 Jahren kein Gefangener ausgebrochen, teilt Dieter Münzebrock mit.


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