Arbeitsamt kritisiert: "Arbeitslosigkeit ist kein Vorruhestand“


Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist an konkrete Bedingungen und Pflichten geknüpft. Symbolbild: pixabay
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist an konkrete Bedingungen und Pflichten geknüpft. Symbolbild: pixabay | Foto: Pixabay

Region. Medienberichten zur Folge baut das "Vorruhestandsmodell" der Sparkasse Hildesheim-Goslar-Peine darauf, dass die Beschäftigten bis zum Erreichen des Rentenalters Arbeitslosengeld beziehen. In diesem Zusammenhang macht die Arbeitsagentur deutlich, dass allein zur Überbrückung zwischen Arbeitsleben und Altersrente kein Arbeitslosengeld geleistet werde.


Oliver Bossow, Vize-Chef der Arbeitsagentur Braunschweig-Goslar: „Arbeitslosigkeit ist kein Vorruhestand. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist an konkrete Bedingungen und Pflichten geknüpft. Dazu zählt, sich aktiv um eine neue Stelle zu bemühen und den Vermittlungen der Arbeitsagentur zur Verfügung zu stehen.“ Allein zur Überbrückung der Phase zwischen Arbeitsleben und Altersrente werde kein Arbeitslosengeld geleistet. Angesichts einer grundsätzlich guten Lage auf dem Arbeitsmarkt gebe es derzeit auch für Ältere Beschäftigungschancen.

Sperrzeiten drohen


Bossow rät Betroffenen, vor der Annahme von Auflösungsverträgen ein persönliches Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit zu vereinbaren. Sie sollten bei Ihren Überlegungen folgende Aspekte bedenken:

  • Wenn ein Beschäftigter ein Abfindungsangebot annimmt, so prüft die Arbeitsagentur eine Sperrzeit, da der Arbeitnehmer an dem Lösen des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat. Der Eintritt einer Sperrzeit hat zur Folge, dass das Arbeitslosengeld bis zu zwölf Wochen nicht ausgezahlt werden kann. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer vermindert sich entsprechend um die Tage der Sperrzeit.

  • Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich aktiv bemühen, Arbeitslosigkeit zu beenden und dieses der Arbeitsagentur nachweisen. Die Vermittlungsfachkräfte der Arbeitsagentur unterstützen die Bewerbungsaktivitäten u.a. mit geeigneten Stellenangeboten, auf denen sich beworben werden muss. Darüber hinaus muss die Bereitschaft gegeben sein, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit besteht weiterhin die Verpflichtung sich regelmäßig bei der Agentur für Arbeit zu melden bzw. die Termine wahrzunehmen.

  • Betroffene sollten sich informieren, ob ihnen durch Sperrzeit und Arbeitslosigkeit rentenrechtlich Nachteile entstehen.


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